Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schweng GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Schweng GmbH für Verbraucher („AGB“) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweng GmbH, R.-Samesreuther-Straße 2, 35510 Butzbach („Schweng GmbH“) und ihren Kunden, Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und nicht Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.

1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer ist jede eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt die Schweng GmbH nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Für Kunden, die Unternehmer sind, gelten die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Schweng GmbH für Unternehmer.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung eines Kunden bei der Schweng GmbH stellt ein Angebot an die Schweng GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar („Angebot“). Die Bestellbestätigung der Schweng GmbH stellt lediglich eine Bestätigung des Eingangs des Angebots des Kunden dar. Sie stellt somit keine Annahme des Angebots des Kunden dar und begründet kein Vertragsverhältnis.

2.2 Die Annahme des Angebots durch die Schweng GmbH erfolgt mit gesonderter Auftragsbestätigung („Annahme“). Auftragsbestätigungen hat der Kunde umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Mengen-, Maß- und Farbangaben. Abweichungen zwischen Bestellung, Bestellbestätigung und Auftragsbestätigung sowie Unrichtigkeiten sind der Schweng GmbH umgehend anzuzeigen. Etwaige verspätete Mitteilungen des Kunden gegenüber der Schweng GmbH zu Abweichungen zwischen Bestellung, Bestellbestätigung und Auftragsbe- stätigung sowie sonstigen Unrichtigkeiten sowie daraus resultierende bzw. dem Kunden entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Auf die Umsetzung verspätet mitgeteilter Änderungswünsche hat der Kunde zudem keinen Anspruch.

2.3 Nach Zugang der Bestellung des Kunden bei der Schweng GmbH sind Änderungen des beabsichtigten Vertragsinhaltes nur noch in Absprache mit der Schweng GmbH möglich.

2.4 Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige die Bestellung betreffenden Änderungen sind nur gültig, sofern die Schweng GmbH sie in Textform bestätigt hat. Dies gilt auch für Änderungswünsche, die der Kunde im Rahmen eines Montagetermins gegenüber der Schweng GmbH äußert. Die Schweng GmbH weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Monteure der Schweng GmbH nicht bevollmächtigt sind, Auftragsinhalte zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Art und Weise zu ändern.

2.5 Die Schweng GmbH ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss notwendige technische Änderungen, Modifikationen oder Anpassungen des Vertragsgegenstandes vorzunehmen, soweit dadurch keine Verschlechterung des Vertragsgegenstandes hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt. Die Schweng GmbH hält den Kunden über solche Änderungen informiert

3. Preise

3.1 Vertraglich vereinbarter Preis ist der in der Auftragsbestätigung gem. Ziffer 2.2 genannte Preis in Euro inkl. gesetzlicher Mehrwert-/Umsatzsteuer, inkl. Verpackung und/oder Transport- bzw. Versandkosten sowie Montagekosten.

3.2 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen des Vertragsgegenstandes nach Art oder Umfang auf Veranlassung des Kunden nach der Auftragsbestätigung der Schweng GmbH erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden gesondert zu dem vertraglich vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand, der der Schweng GmbH durch vom Kunden beauftragte Dritte entsteht, die nicht im Lager der Schweng GmbH stehen, gegenüber der Schweng GmbH zu vergüten. Ziffer 2.3. dieser AGB gilt entsprechend.

3.3 Sofern die Leistungen der Schweng GmbH sechs (6) Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgt, ist sie berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material-, Produktions-, Vertriebs- und sonstiger Kosten für die Lieferungen und Leistung des Vertragsgegenstandes vorzunehmen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen des Kunden sind sofort und ohne Abzug nach Lieferung und Leistung des Vertragsgegenstandes und nach Erhalt der Rechnung fällig. Ist für die Leistung der Schweng GmbH eine Abnahme des Kunden vorgesehen, ist die Vergütung durch die Abnahme des Werkes und der Erhalt der Rechnung ebenfalls sofort und ohne Abzug fällig. Ziffer 8 gilt entsprechend. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

4.2 Kunden -oder auftragsbezogene Vereinbarungen bezüglich eines Skontoabzugs sind nur gültig, wenn die Schweng GmbH diese zuvor in Textform gegenüber dem Kunden bestätigt hat. Eine Skontovereinbarung lässt die Fälligkeit nach Ziffer 4.1 unberührt.

4.3 Im Falle von Teilleistungen ist die Schweng GmbH berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Teilleistung zu verlangen. Die Schweng GmbH wird erbrachte Teilleistungen gegenüber dem Kunden anzeigen und nachweisen. Sofern erbrachte Teilleistungen nicht vertragsgemäß erfolgen, ist der Kunde berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Teils der Abschlagszahlung zu verweigern. Ziffer 4.5 gilt entsprechend.

4.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht spätestens am Fälligkeitstag nach, ist die Schweng GmbH berechtigt, weitere Teil-/Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.

4.5 Kann der Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangen, kann er nach Eintritt der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zur vertragsgemäßen Leistung einbehalten. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels voraussichtlich erforderlichen Kosten.
4.6 Weitergehende gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt. Verzugszinsen berechnet die Schweng GmbH in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Die Schweng GmbH behält sich die Geltendmachung weitergehender Schäden ausdrücklich vor.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Schweng GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sich die Schweng GmbH nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft.

5.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

5.3 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Schweng GmbH hinzuweisen. Er ist weiterhin verpflichtet, die Schweng GmbH unverzüglich hierüber zu benachrichtigen, damit die Schweng GmbH ihre Eigentumsrechte wahren und durchsetzen kann. Der Kunde haftet gegenüber der Schweng GmbH für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sofern, gleich aus welchen Gründen, keine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

6.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Schweng GmbH ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

6.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch der Schweng GmbH beruht.

7. Liefer- und Montagetermine

7.1 Liefer- und Montagetermine sowie Terminänderungen sind zwischen dem Kunden und der Schweng GmbH ausdrücklich und in Textform zu vereinbaren.

7.2 Ist die Schweng GmbH für die Lieferung- und/oder Montage selbst auf Lieferungen Dritter angewiesen, ist sie berechtigt, den Liefer- und/oder Montagetermin zu ändern, wenn sie nicht rechtzeitig von dem Dritten beliefert wird. In diesem Fall informiert die Schweng GmbH den Kunden und vereinbart mit ihm einen neuen Liefer- und/oder Montagetermin. Das Gleiche gilt für wetter- und witterungsbedingte Terminabsagen.

7.3 Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil die Schweng GmbH ohne Verschulden von ihrem Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wurde und kein dem nicht lieferbaren Artikel vergleichbarer Artikel verfügbar sein, ist die Schweng GmbH zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird die Schweng GmbH den Kunden unverzüglich darüber informieren und bereits erbrachte Teil-/Zahlungen zurückerstatten.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, der Schweng GmbH eine angemessene Frist zur Lieferung und/oder Montage zu setzen, wenn seit dem ersten erfolglosen Liefer- und/oder. Montagetermin vier (4) Wochen vergangen sind. Im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist ist der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung und/oder Montage oder Nichterfüllung, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.

8. Abnahme und Gefahrübergang

8.1 Ist für die Leistung der Schweng GmbH eine Abnahme vorgesehen, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

8.2 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn die Schweng GmbH dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels gegenüber der Schweng GmbH verweigert hat.

8.3 Die Rechtsfolgen aus Ziffer 8.2. treten nur dann ein, wenn die Schweng GmbH den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

8.4 Nimmt der Kunde ein mangelhaftes Werk gemäß Ziffer 8.1. ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die gesetzlichen Nacherfüllungs-, Selbstvornahme-, Aufwendungsersatz- und Rücktrittsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

8.5 Die Schweng GmbH und der Kunde führen nach Abschluss der Montage eine gemeinsame Inaugenscheinnahme des Werkes durch und erstellen hierüber ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mitwirkung an der Durchführung der Inaugenscheinnahme sowie der Erstellung des Abnahmeprotokolls zu verweigern.

8.6 Die Schweng GmbH trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung eines Werks bis zu dessen Abnahme durch den Kunden. Kommt der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung etwaiger vom Kunden für die Herstellung des Werks bereitgestellter oder bereitzustellender Leistungen ist die Schweng GmbH nicht verantwortlich.

8.7 Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Von der Übergabe an gebühren dem Kunden die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Versendet die Schweng GmbH auf Verlangen des Kunden verkaufte Sachen an einen anderen als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Schweng GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

9. Gewährleistung

9.1 Soweit die Schweng GmbH in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen oder Zeichnungen nicht als verbindlich bezeichnet, haben diese lediglich indikativen Charakter.

9.2 Soweit der gelieferte Gegenstand oder das Gewerk nicht die zwischen dem Kunden und der Schweng GmbH vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder nicht die Eigenschaften aufweist, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen der Schweng GmbH erwarten konnte, ist die Schweng GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Schweng GmbH aufgrund der gesetzlichen Rege- lungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

9.3 Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann die Schweng GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Die Schweng GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten mög- lich ist.

9.4 Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt oder der Kunde ausdrücklich eine weitere Nacherfüllung verlangt.

9.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Schweng GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

10. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Schweng GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

10.2 Die Schweng GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Schweng GmbH beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Schweng GmbH beruhen.

10.3 Soweit die Schweng GmbH bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile dessen eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Vertragsgegenstand eintreten, haftet die Schweng GmbH nur dann und insoweit, als das Risiko eines solchen Schadens erkennbar von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.4 Die Schweng GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Schweng GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Schweng GmbH im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Schweng GmbH ein vertrags- gegenständliches Werk störungsfrei herstellen kann. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung freier Zugänge zur Baustelle, die Sicherung empfindlicher Flächen oder Möbelstücke, die Mitteilung hinsichtlich unterirdischer, hinterwandiger oder sonst nicht äußerlich erkennbarer Leitungen o.ä., die Entfernung sonstiger Bausubstanzen, Stoffe oder Gegenstände, die eine ungehinderte Durchführung der Montage beeinträchtigen könnten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, der Schweng GmbH auf eigene Kosten freien Zugang zu einer Wasser- und einen mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schalter) gesicherten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.

11.2 Der Kunde ist auf Anfrage der Schweng GmbH verpflichtet, dieser nachzuweisen, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die vertragsgegenständliche Anlage errichtet werden soll. Andernfalls hat der Kunde der Schweng GmbH eine schriftliche Zustimmung zu Errichtung der vertragsgegenständlichen Anlage des rechtmäßigen Eigentümers vorzulegen.

11.3 Die Schweng GmbH ist berechtigt, die Montage nicht zu beginnen oder abzubrechen, sollten die Voraussetzungen aus Ziffern 11.1. und 11.2. nicht gegeben sein.

11.4 Unterlässt der Kunde eine zur Herstellung des Werkes erforderliche Mitwirkung, kann die Schweng GmbH, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Mitwirkung in Verzug der Annahme gerät, eine angemessene Entschädigung verlangen.

11.5 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was die Schweng GmbH infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben kann.

11.6 Der Kunde kann die Schweng GmbH mit ihm obliegenden, zur Durchführung der Montage notwendigen Vorbereitungen gesondert gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung beauftragen. Eine solche gesonderte Beauftragung bedarf der Textform. Ziffer 2.3. gilt entsprechend.

11.7 Ist für die Herstellung eines vertragsgegenständlichen Werks nach seiner Beschaffenheit gemäß den jeweiligen bundes-, landes-, kommunalrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Bau- oder sonstige behördliche Genehmigung erforderlich, obliegt es dem Kunden, diese einzuholen und ggf. nachzuweisen. Entsprechendes gilt für etwaig erforderliche privatrechtliche Gutachten.

11.8 Leistungen der Schweng GmbH basieren auf typenstatischen Berechnungen. Soll- ten für die vertragsgegenständlichen Leistungen der Schweng GmbH weitere, über die typenstatischen Berechnungen hinausgehende Planungen erforderlich sein, weist die Schweng GmbH den Kunden hierauf hin. Die Kosten für zusätzliche Planungsleistungen sind nicht in der vertraglich vereinbarten Vergütung der Schweng GmbH enthalten und vom Kunden zu tragen.

11.9 Die Entsorgung von Erdaushub bei Fundamentarbeiten, Pflaster- Betonier- oder sonstige Arbeiten für den Verschluss der Fundamentoberfläche etc. obliegt dem Kunden; sind nicht in dem Vertragsgegenstand und der vertraglich vereinbarten Vergütung (Montagekosten) enthalten.

11.10 Der Kunde ist verpflichtet, Dritte (z.B. Handwerker), die im Bereich der von der Schweng GmbH zu montierenden Anlage, aber nicht im Pflichtenkreis der Schweng GmbH tätig sind, entsprechend dieser Ziffer 11 zu instruieren. Hinsichtlich solcher Mehrkosten, die der Schweng GmbH im Rahmen von Störungen entstehen, die durch vorstehend bezeichnete Dritte verursacht werden, gilt Ziffer 3.2.

11.11 Ist ein herzustellendes Werk vor der Abnahme infolge eines von dem Kunden zu verantwortenden Umstandes (z.B. Mangelhaftigkeit zugelieferter Teil-/Leistungen, Anweisungen etc.) untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den die Schweng GmbH zu vertreten hat, kann die Schweng GmbH einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

11.12 Im Übrigen gilt der Montageleitfaden der Schweng GmbH, der diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen beigefügt ist.

12. Widerrufsbelehrung

Für den Fall, dass der Vertrag zwischen der Schweng GmbH und dem Kunden und außerhalb der Geschäftsräume der Schweng GmbH, per Brief, E-Mail, Internet, Telefon oder anderer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde, stehen dem Kunden folgende Rechte zu:

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie (Kunde) haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Schweng GmbH, R.-Samesreuther-Straße 2, 35510 Butzbach, service@schweng.eu, Tel. 06033 92798-240, Fax. 06033 7962605 mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat die Schweng GmbH Ihnen alle Zahlungen, die die Schweng GmbH von Ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von der Schweng GmbH angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei der Schweng GmbH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Schweng GmbH dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie die Schweng GmbH über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die Schweng GmbH zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

13. Streitbeilegung

Die Schweng GmbH ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts, soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht.

14. 2 Der Kunde wird hiermit informiert, dass die Schweng GmbH die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen Der EU-Datenschutzgrundverordnung und den geltenden nationalen Ge- setzten verarbeiten.

14.3 Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.